Nicht jede Privatperson muss auf Legionellen untersuchen lassen, in bestimmten Fällen besteht aber eine Untersuchungspflicht. Dieser Beitrag erklärt, wann und warum.
Ausgangssituation
Eine Untersuchungspflicht kann bei bestimmten Warmwasseranlagen entstehen, insbesondere wenn Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird, etwa in Mietobjekten, Hotels, Schulen, Kindergärten oder vergleichbaren Gebäuden. Relevant sind Anlagen mit zentraler Trinkwassererwärmung, ausreichendem Anlagenvolumen und Duschen oder anderen Einrichtungen, bei denen Wasser vernebelt wird.
Vorgehen
Wir prüfen, ob die Anlage unter die gesetzliche Untersuchungspflicht nach Trinkwasserverordnung fällt oder ob eine Untersuchung nach Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) beziehungsweise im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sinnvoll ist. Bei Legionellen geht es nicht primär um das Trinken des Wassers, sondern um das Einatmen feinster Wassertröpfchen, zum Beispiel beim Duschen. Die Trinkwasserverordnung nennt für Legionella spec. einen technischen Maßnahmenwert von 100 KBE/100 ml; wird dieser erreicht, ergeben sich Betreiberpflichten.
Ergebnis
Die Untersuchung zeigt, ob die Warmwasserinstallation hygienisch sicher betrieben wird und ob die Entnahmetemperaturen den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) entsprechen.
